Wissenswertes zur Berechnung der Erbschaftssteuer
Bei einer Erbschaft heißt es: Der Staat erbt ebenfalls, da unter Umständen Steuerzahlungen zu leisten sind. Ob und wann Erbschaftssteuer zu entrichten ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Die Bestimmungen des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes sind dabei maßgebend. Zum Thema Erbschaftssteuer entstehen deshalb viele Fragen, weil beim Erben von Privat- oder Betriebsvermögen unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen sind in Bezug auf die Vermögenswerte, das Verwandtschaftsverhältnis und die Steuerklasse. Einerseits müssen die Regelungen beachtet werden, andererseits gibt es Ausnahmen von der Steuerpflicht oder Freibeträge, die zur Steuererleichterung beitragen. Aber wer muss überhaupt Erbschaftssteuer bezahlen und wie viel? Welche Freibeträge kommen zur Anwendung? Welche Steuerersparnisse sind möglich? Die Erbschaftssteuer Berechnung liefert dafür erste Anhaltspunkte.
Die Grundlagen bei der Berechnung der Erbschaftssteuer
Die Erbschaftssteuer fällt an, wenn Sie Vermögen im Todesfall erben oder zu Lebzeiten Schenkungen erhalten. Als Ausgangswert für die Anwendung der Erbschaftssteuer wird zunächst das gesamte Vermögen nach dem Verkehrswert berechnet. Der Verkehrswert, auch als gemeinen Wert bezeichnet, dient als Richtlinie. Dabei wird sozusagen der Marktwert veranschlagt, der beim Verkauf derzeit zu erzielen wäre. Zu den Vermögenswerten zählen Bankguthaben, Wertpapiere, Kapitalversicherungen, Sachwerte und Immobilien beispielsweise bei Berechnung Erbschaftssteuer 2013. Einige Besonderheiten gibt es im Bezug auf die Berechnung der Erbschaftssteuer bei Immobilien oder dem Betriebsvermögen. In beiden Fällen kommen Sonderreglungen zur Anwendung. So können zum Beispiel selbstbewohnte Immobilien für den Erben steuerfrei bleiben. Erben von Betrieben müssen unter Umständen nur einen Anteil versteuern oder das Betriebsvermögen bleibt sogar steuerfrei. Allerdings sind dafür bestimmte Kriterien zu beachten und zu erfüllen.
Das System der Erbschaftssteuer: Steuerklassen, Steuersätze und Steuerfreibeträge
Bei der Erbschaftssteuerberechnung sind nicht die Steuerklassen der Einkommensteuer gemeint. Vielmehr sind die Steuerklassen bei der Erbschaftssteuer vom Verwandtschaftsgrad abhängig. Zur Steuerklasse I zählen die nahen Angehörigen wie die Ehegatten, die Kinder, Enkelkinder und Urenkelkinder. Zur Steuerklasse II zählen unter anderem geschiedene Ehepartner, Geschwister, Nichten und Neffen, wie auch angeheiratete Verwandte.
Lebenspartner und alle anderen Personen erhalten die Steuerklasse III. Demzufolge fallen die Freibeträge recht unterschiedlich aus bei den Steuerklassen. Entsprechend der Steuerklasse und die Höhe der Erbschaft richtet sich der Steuersatz.
Die detaillierte Berechnung der Erbschaftssteuer
Im Internet finden sich Erbschaftssteuerrechner, die zumindest eine erste Berechnung der Erbschaftssteuer ermöglichen. Eine genaue Analyse alle relevanten Aspekte zur Berechnung der Erbschaftssteuer setzt jedoch fundiertes Wissen voraus. Das kann ein Online Rechner nicht leisten. Detaillierte Fragen zur Erbschaftssteuer klärt unsere Kanzlei gerne mit Ihnen persönlich. Wir geben Ihnen die Antwort auf Ihre Fragen. Ob Sie eine Erbschaftsteuererklärung abgeben müssen, wie Immobilien berechnet werden, wie Sie eventuell die Erbschaftssteuer umgehen können etc.